Testen und Quarantänebefreiung sind die beiden Bereiche mit den Haupt-Änderungen der Corona-Regeln. Ab Montag, den 14. Februar, treten sie in Kraft. Kleinere Neuerungen gibt es auch beim Sportunterricht und zum Beispiel Elternabenden. Erfreulich auch: PCR-Tests stehen nach wie vor allen Schüler*innen offen, die beim Schnelltest ein positives Ergebnis haben. Der Überblick:
Rein rechtlich waren bisher Jugendliche mit Booster-Impfung von der schulischen Testung ausgenommen. Glücklicherweise haben auch bisher bereits nahezu alle Schulen auch diesen Schülerinnen und Schülern ein Testangebot gemacht. Nun steht’s auch in der CoronaVO Schule, dass Geboosterte ein Testangebot erhalten.
Von der Testpflicht theoretisch ausgenommen sind nun quarantänebefreite Kinder und Jugendliche. Doch wir empfehlen ausdrücklich und eindringlich, das Testangebot auf jeden Fall wahrzunehmen. Einerseits erleichtert dies den Ablauf in den Schulen und erspart unnötigen Papierkram. Andererseits erhöht dies die Infektionssicherheit, da die von der Testpflicht befreiten Personengruppen trotzdem positiv sein können und das Virus verbreiten können.
Die Quarantänebefreiung greift für Familienanghörige und enge Kontaktpersonen von positiv Getesteten. Also zum Beispiel für Geschwisterkinder von infizierten Kindern oder Kinder von infizierten Eltern. Nicht mehr zu Hause bleiben müssen ab sofort Schülerinnen und Schüler, die
Wichtig: Das gilt natürlich nicht für positiv getestete Schülerinn und Schüler. Die Absonderung für sie gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus nach wie vor nach folgendem Schema:
An weiterführenden und berufsbildenden Schulen darf der Sportunterricht beim Auftreten einer Corona-Infektion innerhalb der Klasse nun wieder in der Halle stattfinden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Abstand von 1,50 Meter zwischen den Jugendlichen eingehalten wird.
An Grundschulen und Grundstufen der SBBZ besteht weiterhin die Pflicht, bei Auftreten einer Corona-Infektion innerhalb der Klasse den Sportunterricht für die fünf folgenden Unterrichtstage nur im Freien abzuhalten.
Die sonstigen Regeln zu Zutrittsverbot, Abstand, Maskenpflicht etc., die auch für den Unterricht gelten, gelten auch bei schulischen (nichtöffentlichen) Veranstaltungen. Das gilt auch für Gremiensitzungen wie Klassenpflegschaften oder Elternbeirats-Sitzung. Als Neuerung entfällt hier künftig die Pflicht zur Nachverfolgung, was gerade für die Elternarbeit eine große Erleichterung darstellt.
Bei Veranstaltungen der Schule in der Schule, bei denen auch die Öffentlichkeit teilnimmt, gelten zwar die Bestimmungen der allgemeinen Corona-Verordnung zu Teilnehmerzahl und Hygienebestimmungen. Die Maskenpflicht bei solchen Veranstaltungen richtet sich aber nach den regeln der CoronaVO Schule.
Ebenfalls unter die Änderungen der Corona-Regeln fällt eine Neuerung hinsichtlich der Pool-Tests. Sie pausieren zwar gerade in Freiburg, aber die neue Verordnung erlaubt künftig ausdrücklich eine Auflösung eines positiven Pools mittels Schnelltest.
Nach Meinung einiger Fachleute ist das aber wenig sinnvoll und wir gehen davon aus, dass es Gespräche mit der Stadt geben wird, ob diese Möglichkeit eingeräumt wird, um den Poolie wieder reaktivieren zu können.
Grundsätzlich empfehlen wir bei positivem Schul-Schnelltest die Nachtestung auf jeden Fall mit einem PCR-Test vorzunehmen. Dieser ist nämlich nach wie vor zwingend erforderlich, um den Genesenen-Status zu erlangen und nachweisen zu können.
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