Medi­zini­sche Ma­sken auch an Grund­schu­len: Das sind die De­tails

Medi­zini­sche Ma­sken auch an Grund­schu­len: Das sind die De­tails

Ab heute müssen alle Schüler*innen in Baden-Württemberg mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Schule gehen. Soviel haben Landesregierung und Kultusministerium am Freitag Abend verodnet. Details zum Tragen der medizinischen Masken an Grundschulen – denn das ist das Neue – wurden allerdings gut in den Verordnungen versteckt. Hier die Zusammenfassung:

Welche Masken?

Zugelassen sind Masken nach den Standards FFP2, KN95, N95 bzw. sogenannte OP-Masken. Nicht mehr zugelassen sind die bisher oft bei Kindern verwendeten Alltagsmasken aus Stoff. Auch Schals oder sonstige Bedekcungen Marke Eigenbau sind nicht zulässig. Bis medizinische Masken besorgt sind, darf man für eine Übergangsphase noch eine Alltagsmaske verwenden. Wielange die Übergangsohase ist, wird nicht erwähnt.

Wer muss sie tragen?

Das ist einfach: Alle ab 6 Jahren. „Alle“ umfasst neben Kindern und Lehrkräften auch Schulbedienstete des Schulträgers in Sekretariat und Hausmeisterei. Aber auch Handwerker oder Eltern, die an der Schule etwas erledigen, müssen Maske tragen.

Wo gilt die Maskenpflicht?

Hier bestehen definitiv die widersprüchlichsten bzw. missverständlichsten Aussagen in den Verordnungen. „Innerhalb und außerhalb des Unterrichts“ steht da. Aber es werden eben auch „Pausenzeiten […] außerhalb der Gebäude“ und die „Nahrungsaufnahme“ als ausdrückliche Ausnahmen von der Maskenpflicht erwähnt. Während der Pausen auf dem Schulhof, aber auch bei Vesperpausen im Klassenraum muss allerdings der Abstand von 1,50 m zwischen den Kindern gewahrt werden, um infektionssicher eine Maskenpause durchführen zu können.

Wie lange muss man sie tragen?

Es wird kein Szenario genannt, das ein Ende der Maskenpflicht definiert. Weder zeitlich, noch an Inzidenzen gebunden. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich bis auf weteres. Aber wir wissen ja auch nicht, wie lange uns der Corona-Virus noch begleiten wird…

Gibt es Ausnahmen?

Ja: „Aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen“ kann eine Ausnahmeregelung erwirkt werden. Diese wird lokal bei den Schulen durch die Eltern eingereicht. In der Regel erfolgt eine solche Beantragung der Ausnahme von der Maskenpflicht durch ärztliche Bescheinigung.

Präsenzpflicht aufgehoben

Wer nicht möchte, dass sein Kind mit Maske in die Schule geht, kann es zu Hasue beschulen. Die Pflicht zum Schulbesuch vor Ort ist nach wie vor aufgehoben. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht durch Fernbeschulung besteht jedoch.

Quellen


Titelgrafik mit Material von de.freepik.com


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