Rund um die Weih­nachtsferien: Keine Ver­län­gerung und Test-Status

Rund um die Weih­nachtsferien: Keine Ver­län­gerung und Test-Status

Das Kultusministerium hat Informationen rund um die Weihnachtsferien veröffentlicht. Die Ferien beginnen nicht früher, Eltern können allerdings ihre Kinder die letzten drei Schultage von der Präsenz befreien. Während der 18 Ferientage gilt der Schülerstatus außerdem nicht als Testnachweis. Für die Nutzung des ÖPNV und anderer 3G- und 2Gplus-Einrichtungen benötigen daher auch Schulkinder einen aktuellen Testnachweis.

Infektionsschutz vor den Weihnachtsfeiertagen

Nach derzeitigem Stand wird es trotz der nach wie vor steigenden Infektionszahlen rund um die Weihnachtsferien keine generelle Verlängerung geben. Vor einem Jahr fingen die Ferien beispielsweise für alle früher an. Zur persönlichen Absicherung (z.B. von Weihnachten mit den Großeltern) können Kinder dem Präsenzunterricht aber bereits vor Beginn der Weihnachtsferien fernbleiben. Für die drei Schultage 20., 21. und 22. Dezember 2021 gelten daher folgende Regelungen:

  • Eltern bzw. volljährige Schulkinder reichen den Beurlaubungswunsch schriftlich bei der Schule ein.
  • Die Schule muss diesem Wunsch zustimmen; sie soll der Schülerin oder dem Schüler für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien zur Verfügung stellen.
  • Die Beurlaubung bedingt, dass die Kinder die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigen.
  • Die Beurlaubung gilt nur für den vollständigen Zeitraum; ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
  • Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich angefertigt werden muss.

Teststatus in den Weihnachtsferien

Wer sich in den Herbstferien darüber gewundert hatte, dass Schulkinder trotz nicht stattfindender Schultests als getestet galten, war nicht allein. Auch dem Kultusministerium fiel offenbar auf, dass dies aus Infektionsschutzgründen nicht unbedingt sinnvoll war – wenngleich es natürlich praktisch war.

In den Weihnachtsferien gilt daher ein Schulkind in Baden-Württemberg nicht mehr automatisch als getestet. Der Schülerausweis oder die Schulbescheinigung werden nicht anerkannt. Besuche von Kinos, Restaurants, Geschäften oder die Nutzung des ÖPNV ist daher nicht mehr ohne weiteres möglich. Nicht geimpfte Kinder benötigen daher für alle Einrichtungen, für die mindestens 3G gilt, einen Testnachweis einer offiziellen Stelle. Besonders bei der Nutzung des ÖPNV wird dies teilweise schwierig werden, wenn in den Ortsteilen keine Teststelle offen hat.

Ab Montag, den 10. Januar 2022 gilt dann wieder der Grundsatz „Schüler*in = Getestete*r“, auch auf dem Weg mit dem ÖPNV zur Schule, wo dann der erste Test stattfindet.

Diese Regelung ist übrigens für 12- bis 17-jährige Schulkinder vorerst bis Ende Januar 2022 befristet. Das KM begrüdnet dies mit der dann über fünf Monate bestehenden Impfmöglichkeit (Stiko-Empfehlung) für diese Altersgruppe.


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